Der Zunfttanz

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Die Satzung


Satzung des Fachvereins der Büttner für Kulmbach und Umgebung



§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Büttnerfachverein Kulmbach und Umgebung (gegründet im Jahr 1926), hat seinen Sitz in Kulmbach und soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Kulmbach eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V..

Postanschrift des Vereins ist die jeweilige Adresse des amtierenden 1. Vorsitzenden.


§2

Zweck und Aufgabe, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Erhaltung des Büttnertanzes als Element kultureller Traditionen (als weitere Vereinsideale einbezogen sind Heimatpflege, Volkstanz und Volksmusik). In erster Linie ist es der Vereinszweck auf die Erhaltung des althergebrachten Reifentanzes der Kulmbacher Büttner abgestellt. Dieser Reifentanz wird nur von Mitgliedern des Büttnerfachvereins aufgeführt. Traditionsgemäß wird der Tanz im fünfjährigen Turnus öffentlich gezeigt. Ausnahmefälle bei dieser Zeitregelung sind zulässig; in einem solchen Fall entscheidet die Vorstandschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (mit Ausnahme von Entschädigungen für anfallende Kosten). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche oder juristische) Person werden.


Den jeweiligen Jahresbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.


§4

Vorstandschaft

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden.

b) Zur erweiterten Vorstandschaft gehören:

1. und 2. Kassier

1. und 2. Schriftführer

1. und 2. Inventarverwalter

1. und 2. Tanzleiter

sowie 3 Personen für den Vergnügungsausschuss.

(Anmerkung: Per Beschluss der Vorstandsversammlung gehört der erweiterten Vorstandschaft ab dem Jahr 1999 ein nicht mehr aktiver, verdienter Tänzer an. Dieser so genannte „Ältestenrat“ ist in beratender Funktion ohne Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen dabei.)


§5

Vereinsführung

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, wobei jeder dieser beiden Vorstandsmitglieder gleichberechtigt Einzelvertretungsvollmacht besitzt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann tätig wird, wenn er vom 1. Vorsitzenden beauftragt wird oder wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


§6

Kassenführung

Der Kassier hat für die richtige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen. Ausgaben kann der Kassier nur im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden veranlassen, wenn der einzelne Ausgabenposten nicht mehr als 200.- Euro beträgt. Bei allen größeren Ausgaben, die über 200.- Euro hinausgehen, ist eine Vorstandssitzung zur Beschlussfassung nötig. Außerdem hat der Kassier nach Schluss eines Geschäftsjahres seinen Finanzbericht vorzulegen, welcher vom 1. Vorsitzenden und zwei Revisoren geprüft wird. Für fehlende Gelder ist der Kassier haftbar, ohne dass es die Aufgabe der weiteren Vorstandschaft wäre, die Verursachung zu untersuchen oder nachzuprüfen.


§7

Schriftführung

Der Schriftführer hat die Protokolle zu führen sowie alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen.


§8

Revision

Zwei Revisoren haben die Geschäftsordnung des Vorstandes zu kontrollieren, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten eine Revision der Bücher, der Kasse und der weiteren finanziellen Grundlagen des Vereins vorzunehmen und über das Prüfungsergebnis der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei Kassierwechsel ist die Kasse am Tage der Übergabe zusätzlich zu prüfen.


§9

Jahreshauptversammlung und Wahl des Vorstandes

Einmal im Kalenderjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die gesamte Vorstandschaft (incl. Zwei Revisoren) wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandschaft ist dann in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn in der Jahreshauptversammlung mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Ansonsten können sämtliche Vorstandsmitglieder per Akklamation gewählt werden.

Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung einer neuen Vorstandschaft im Amt.


§10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder nach Beschluss mit einfacher Mehrheit der gesamten Vorstandschaft oder bei einem Antrag von zwei Dritteln der gesamten Mitglieder statt.


§11

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, jeder Aufforderung zu Tanzproben und Aufführungen des Büttnertanzes Folge zu leisten. Im Übrigen sollen die Mitglieder nach besten Kräften am Vereinsleben teilnehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen, der Beteiligung an Vereinsveranstaltungen sowie Versammlungen. Diese Satzung ist von allen Mitgliedern zu jeder Zeit einzuhalten.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft solche Personen werden, die sich um die Förderung und Ziele des Büttnerfachvereins und des Büttnertanzes besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen (aktiven) Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit. Ihre Ernennung geschieht durch die Jahreshauptversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit

Die Anmeldung zum Verein muss schriftlich erfolgen (an die Adresse des 1. Vorsitzenden). Minderjährige bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung (in Schriftform) der Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund). Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen. Aufnahme oder Zurückweisung werden dem Bewerber formlos mitgeteilt.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat und ihr ist in der Folgezeit stets ohne weitere Aufforderung nachzukommen (Bringschuld).


§12

Austritt/Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss und ist nicht übertragbar. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, er ist wirksam, wenn die Austrittserklärung dem 1. Vorsitzenden spätestens am 15. November zugeht.

Mitglieder die dem Bestreben des Vereins zuwiderhandeln, ihn schädigen oder sich anderer Handlungen zum Schaden der Vereinsaufgaben schuldig machen oder die mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung vier Wochen nach Absendung des Mahnschreibens ohne Entschuldigung im Rückstand bleiben, können ausgeschlossen werden. Auch ein ungebührliches und unkameradschaftliches Benehmen gegen die Vorstandschaft oder andere Vereinsmitglieder kann zum Vereinsausschluss führen. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht zulässig sind. Dem Ausgeschlossenen steht das Berufungsrecht an die nächste Jahreshauptversammlung zu, die mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit den Beschluss für ungültig erklären kann.

Bei Austritt oder Ausschluss sind im Besitz befindliche vereinseigene Gegenstände ohne Vergütung an den Verein zurückzugeben. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt.


§13


Satzungs- Änderungen und Auflösung des Vereins

Satzungs- Änderungen sind nur durch den Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Mitglieder ein, so muss eine nochmalige Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Diese letzte Mitgliederversammlung beschließt nach Auflösung des Vereins und Abwicklung der Verbindlichkeiten über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen incl. allen Inventars der Stadt Kulmbach mit der Maßgabe zu übereignen, dass dieses Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (z.B. Brauchtums und Heimatpflege, Erhaltung kultureller Traditionen) zuzuführen sei. Ggf. dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§14

Allgemeines zur Satzung


Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Abdruck dieser Satzung ohne Kosten zu überlassen.

Auf Verstöße gegen die Satzung bei Durchführung von Jahreshauptversammlungen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann sich nur berufen, wer dies bis zum Ende der Versammlung rügt.

Im Übrigen gilt das Vereinsrecht im bürgerlichen Recht. Die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung berührt nicht die Wirksamkeit ihrer anderen Teile.


§15


Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 12. März 1988 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kulmbach in Kraft.